Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes

Am 13.12.2023 hat der Landtag des Freistaates Sachsen das Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsrechts und weiterer verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Freistaat Sachsen beschlossen. Das Änderungsgesetz wurde im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt vom 30.12.2023 verkündet und trat am 31.12.2023 in Kraft.

Art. 2 des Änderungsgesetzes enthält eine größere Zahl von Änderungen des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (im Folgenden: SächsKAG). Der vorliegende Beitrag befasst sich mit den wichtigsten Änderungen. Eine vollständige Darstellung der Änderungen erfolgt zeitnah in einem separaten Mandantenrundschreiben.

1. In § 1 Abs. 2 SächsKAG wurde die Aufzählung der abgabenrechtlichen Nebenleistungen in der Klammerangabe (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge) gestrichen. Diese Streichung trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aufgrund verschiedener Änderungen der Abgabenordnung der Umfang der steuerlichen Nebenleistungen nach § 3 Abs. 4 AO geändert hat. Die statische Definition in § 1 Absatz 2 SächsKAG trug diesen Änderungen nicht mehr Rechnung. Dies hatte zur Folge, dass Diskrepanzen bzgl. der Definition der abgabenrechtlichen/steuerlichen Nebenleistungen zwischen den Angaben in § 1 Abs. 2 SächsKAG und der über § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsKAG für sinngemäß anwendbar erklärten Regelung des § 3 Abs. 4 AO entstanden waren. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b SächsKAG wurde deshalb ebenfalls modifiziert. Gestrichen wurden hier die Worte „mit der Maßgabe, dass Zwangsgelder und Kosten nicht als Nebenleistungen anzusehen sind“. Abgabenrechtliche Nebenleistungen sind nunmehr alle in § 3 Abs. 1 AO aufgeführten steuerlichen Nebenleistungen und damit u. a. auch weiterhin Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge.

2. Eine weitere wichtige Neuregelung findet sich in dem in § 3 SächsKAG neu angefügten Absatz 5. Darin wird bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne von § 1 Abs. 2 SächsKAG unbeschadet des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung haben. Die Ergänzung erfasst die in § 1 Abs. 2 SächsKAG als Kommunalabgaben definierten abgabenrechtlichen Nebenleistungen sowie den Aufwandsersatz für Haus- und Grundstücksanschlüsse, soweit diese nicht vom § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst sind.

So hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22.02.1996 (2 S 242/95) entschieden, dass Rechtsbehelfe gegen isoliert festgesetzte Säumniszuschläge keine aufschiebende Wirkung haben, weil sie weder unter den Begriff der öffentlichen Abgaben noch den der öffentlichen Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO fallen würden. Mit Beschluss vom 18.03.2015 (5 B 322/14) hatte das Sächsische Oberverwaltungsgericht entschieden, dass der Aufwandsersatz für die Herstellung von Haus- und Grundstücksanschlüssen nach § 33 SächsKAG ebenfalls nicht den Begriffen der öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 unterfallen würde.

Mit der Neuregelung in § 3 Abs. 5 SächsKAG haben nunmehr Rechtsbehelfe gegen Bescheide über Kommunalabgaben im Sinne des § 1 Abs. 2 SächsKAG keine aufschiebende Wirkung, auch wenn einzelne Kommunalabgaben nicht vom § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfasst werden.

3. Eine weitere wichtige Neuregelung findet sich in dem in § 9 SächsKAG neu angefügten Absatz 5. Danach ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück (Satz 1). Sofern eine Abgabensatzung (§ 2 Abs. 1 SächsKAG) bestimmt, dass anstelle des Grundstückseigentümers der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte anstelle des Grundstückseigentümers gebührenpflichtig ist, ruhen grundstücksbezogene Benutzungsgebühren auf dem Erbbaurecht oder sonstigen Nutzungsrecht.

Diese Regelung geht zurück auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Inneres und Sport vom 01.12.2023 (Drs 7/15071). Grundstücksbezogene Benutzungsgebühren sind insbesondere Abwassergebühren, Wasserversorgungsgebühren, Abfallentsorgungsgebühren und Straßenreinigungsgebühren.
Eine Regelung, wie sie § 24 für die öffentliche Last bei Wohnungs- und Teileigentum vorsieht, enthält § 9 Abs. 5 SächsKAG nicht.

§ 9 Abs. 5 SächsKAG gilt nicht für vor dem 31.12.2023 entstandene Gebührenpflichten. Das Änderungsgesetz trat am 31.12.2023 in Kraft mit der Folge, dass grundstücksbezogene Benutzungsgebühren als öffentliche Last auf den betreffenden Grundstücken bzw. den grundstücksgleichen Rechten nur dann ruhen, wenn die Gebührenpflichten nach dem 30.12.2023 entstanden sind. Das Jahr 2023 erfassende grundstücksbezogene Benutzungsgebühren ruhen deshalb nur dann auf den Grundstücken bzw. den grundstücksgleichen Rechten mit Ausnahme des Wohnungs- und Teileigentums, wenn die entsprechenden satzungsrechtlichen Gebührenregelungen bestimmen, dass die Gebührenpflichten am Ende des Kalenderjahres entstehen.

4. Die Regelungen über die Ansprüche auf Aufwandsersatz nach § 33 SächsKAG haben ebenfalls Änderungen erfahren. Es wurde ein Absatz 3 angefügt, der bestimmt, dass die §§ 21 und 24 SächsKAG entsprechend gelten. Mit der entsprechenden Anwendung des § 24 SächsKAG ruht auch der Aufwandsersatz für die Herstellung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Haus- und Grundstücksanschlüsse als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw., soweit entsprechende Rechte bestehen, auf einem am Grundstück bestellten dinglichen Recht oder auf dem Wohnungs- und Teileigentum.

Weil der Aufwendungsersatzes als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. den grundstücksgleichen Rechten ruht, wurde hinsichtlich der Person des Schuldners des Aufwendungsersatzes die für Anschlussbeiträge geltende Regelung des § 21 SächsKAG für entsprechend anwendbar erklärt.

Der Aufwendungsersatzes ruht als öffentliche Last nur dann auf dem Grundstück bzw. den grundstücksgleichen Rechten, wenn der Ersatzanspruch nach dem 30.12.2023 entstanden ist. Bis zum Ablauf des 30.12.2023 entstandene Ersatzansprüche nach § 33 SächsKAG ruhen demnach nicht auf den Grundstücken bzw. den grundstücksgleichen Rechten.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular