OVG Magdeburg zu Abschnittsbildung und Bauprogramm

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat am 12.04.2022 - 4 M 20/22 entschieden, dass bei der Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht ein Bauprogramm notwendig ist.

Eine Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht setzt nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts voraus, dass die Gemeinde bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abschnittsbildung über ein Bauprogramm zum konkreten Ausbau der gesamten Verkehrsanlage verfügt, das einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad aufweist.

Es reicht nicht aus, erstmals im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbau des jeweiligen Straßenabschnitts konkrete Vorstellungen über die zukünftige Ausgestaltung der gesamten Verkehrslage zu entwickeln, wenn der Ausbau voraussichtlich einen längeren Zeitraum in Anspruch nimmt. Ein Gemeinderat, der einen Abschnittsbildungsbeschluss fasst, ohne über Inhalt und Umfang des weiterführenden Bauprogramms informiert zu sein, würde sein Ermessen von vornherein nicht ermessensgerecht ausüben können.

Der zeitliche Rahmen muss bis zur endgültigen Herstellung absehbar sein und die Planungen müssen einen hinreichenden gestalterischen Detaillierungsgrad erreicht haben. Zwar setzt die Abschnittsbildung nicht voraus, dass der Gesamtausbau der gesamten Straßenstrecke zwingend schon zeitlich genau bestimmt ist oder in absehbarer kurzer Zeit erfolgt. Der Gesamtausbau muss nur überhaupt irgendwann konkret beabsichtigt sein. Ist eine Weiterführung der Straßenbauarbeiten von vornherein und offensichtlich nicht beabsichtigt und ein weiterer Teilstreckenausbau in keiner Weise absehbar, ist eine Abschnittsbildung willkürlich und unwirksam.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg schließt sich mit dieser Entscheidung der Auffassung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts im Urteil vom 11.04.2018 - 5 A 197/16 an.

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