OVG Sachsen: Zum Statusverlust öffentlicher Straßen gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SächsStrG

In seinem Beschluss vom 08.02.2023 – 1 B 5/23 beendete das Oberverwaltungsgericht Sachsen ein Verfahren im vorläufigen Rechtsschutz und merkte darüber hinaus an, dass der Statusverlust von (vermeintlich öffentlichen) Straßen, Wegen und Plätzen, die nicht im Bestandsverzeichnis eingetragen sind, ohne einen weiteren Umsetzungsakt zum 01.01.2023 eintrat. Es komme jedoch nicht darauf an, ob die Eintragung im Bestandsverzeichnis vollständig korrekt erfolgte. Defizite bei der Eintragung im Bestandsverzeichnis sollen nach Auffassung des OVG Sachsen nicht zu einem Statusverlust führen.

Dass der Statusverlust von Straßen, Wegen und Plätzen gemäß § 54 Abs. 3 S. 1 SächsStrG ohne einen weiteren Umsetzungsakt erfolge, ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift. Mit Ablauf des Stichtages der Übergangsvorschrift zum 31.12.2022 bestehe nach der nunmehr geltenden Rechtslage eine negative Publizität des Bestandsverzeichnisses, was dem erklärten Anliegen des Gesetzgebers nach Rechtsbereinigung und Rechtssicherheit entspreche. Der Gesetzgeber sei bei der Schaffung der straßenrechtlichen Übergangsregelungen davon ausgegangen, dass den Gemeinden bis zum Ablauf der Übergangsregelung genügend Zeit für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage blieb.

Die Regelung zum Statusverlust der Straßen, Wege und Plätze in § 54 Abs. 3 S. 1 SächsStrG beziehe sich dabei jedoch lediglich auf solche, die gar nicht Bestandsverzeichnis eingetragen sind. Dies ergebe sich aus einem Vergleich mit der Regelung in Abs. 4 der Vorschrift, bei welcher eine gesetzliche Vermutung für das Vorliegen einer nach § 53 Abs. 1 S. 1 überführten öffentlichen Straße vorliege und bei welcher bereits das ergänzende Verwaltungsverfahren bei formellen oder materiellen Fehlern der Bestandsverzeichnisse vorgegeben sind. Damit sei „sachgedanklich“ vorausgesetzt, dass auch fehlerhafte Eintragungen, die die Voraussetzungen für die gesetzliche Vermutung nicht erfüllen, keinen Statusverlust bewirken.

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