SächsOVG zur Gewässerunterhaltung

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 08.02.2023 - 4 A 1234/19 der Klage gegen einen Gewässerunterhaltungsabgabebescheid stattgegeben.

Der Beklagte ist ein Zweckverband, dessen Aufgaben gemäß seiner Satzung die Landschaftsplanung und -entwicklung sowie die Gewässerunterhaltung sind. Die Klägerin ist Pächterin von Flächen im Verbandsgebiet des Beklagten. Mit Bescheid setzte der Beklagte eine Gewässerunterhaltungsabgabe gegenüber der Klägerin fest. Das Verwaltungsgericht Leipzig hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben und zur Begründung ausgeführt, die Satzung stelle keine geeignete Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einer Gewässerunterhaltungsabgabe dar. Der Satzung fehle es an einer gültigen Verteilungsregel für Fälle, in denen Drainagewasser, das zuvor von einem Grundstück abgeleitet wurde, von einem anderen Grundstück aus in ein Verbandsgewässer eingeleitet wird. Der Verteilungsmaßstab in der Satzung sei lückenhaft, weil er keinen vorteilsgerechten Abgabentatbestand für den Fall normiere, dass der Einleiter des Drainagewassers nicht identisch sei mit dem Eigentümer oder Besitzer der Flächen, von denen das Drainagewasser abgeleitet werde. Nach dem normativen „Grundsatz der konkreten Vollständigkeit“ müsse eine Abgabensatzung den Abgabenmaßstab für jeden Anwendungsfall konkret festlegen und sei andernfalls unwirksam.

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Rechtswidrigkeit und damit Nichtigkeit der Satzung. Ihr fehle es in mehrfacher Hinsicht an einer hinreichend bestimmten Regelung zum Abgabenschuldner. Es fehle eine Definition des Einleiters. Dieser Begriff ist mehrdeutig, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis oder eine Bewilligung nicht vorliegt. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Leipzig und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist Einleiter im Sinne des WHG derjenige, der die Sachherrschaft über die Einleitstelle in das Gewässer hat. Der Beklagte hat dagegen die Eigentümer oder Besitzer der drainierten Grundstücke herangezogen. Zudem lässt die Satzung offen, in welcher Beziehung der Abgabenpflichtige zu dem drainierten Grundstück stehen muss, um herangezogen zu werden. Weiterhin ist sie unbestimmt in Bezug auf die Abgabenpflicht der Anlieger und Hinterlieger. Die Satzung regelt die Heranziehung von Grundstückseigentümern oder, soweit vorhanden, stattdessen von Erbbauberechtigten. Anstelle dieser Abgabepflichtigen können die Besitzer von Grundstücken herangezogen werden. Das widerspricht ebenfalls dem Grundsatz, dass der Satzungsgeber die wesentlichen Regelungen selbst treffen muss. Allein nach der Satzung muss bereits feststehen, wen die Abgabenpflicht trifft. Damit ist es schon nicht zu vereinbaren, eine abweichende Gruppe von Adressaten in der Art einer Ermessensentscheidung („können“) heranzuziehen.

Im Ergebnis offen ließ das Oberverwaltungsgericht die spannende Frage, ob der Beklagte für alle einbezogenen künstlichen Gewässer unterhaltungspflichtig ist.

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