Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG)

Die Sächsische Staatsregierung hat am 14.03.2024 den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Straßengesetzes (SächsStrG) in den Landtag eingebracht (Drucksache 7/16065).

Neben Regelungen zu den Bundesautobahnen und Planungsverfahren sind die geplanten Regelungen zu den Gemeindeverbindungsstraßen in § 6 Abs. 2, zur Abgeltung der Einstandspflicht des alten Straßenbaulastträgers in § 11 Abs. 4 und zur Wahlsichtwerbung in § 18b von Interesse.

Für die Zuständigkeit der Widmung soll nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 4 SächsStrG zukünftig zwischen Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeinden oder deren Anschluss an das weiterführende Straßennetz dienen oder zu dienen bestimmt sind, und Gemeindeverbindungsstraßen, die dem Verkehr zwischen Gemeindeteilen dienen oder zu dienen bestimmt sind, unterschieden werden. Für letztere sind die Gemeinden zuständig. § 9a SächsStrG soll künftig eine dem § 3a FStrG angelehnte Duldungspflicht von Eigentümern regeln, deren Grundstücke vorübergehend für die Unterhaltung einer Straße in Anspruch genommen werden müssen.

Nach § 11 Abs. 4 des Entwurfs hat – wie bisher – der bisherige hat einem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, dass er die Straße in dem durch die Verkehrsbedeutung gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. Hat der neue Träger einen Anspruch gegen den bisherigen Träger der Straßenbaulast, so ist dieser Anspruch einmalig durch eine pauschale Zahlung abzugelten. Der neue Träger hat die pauschale Zahlung für den Bau, die Unterhaltung, die Erhaltung und den Grunderwerb der öffentlichen Straßen zu verwenden, deren Straßenbaulast er trägt. Mit dieser pauschalen Abgeltung ohne Nachschusspflicht soll das Verfahren vereinfacht werden. Hierfür sollen die Beteiligten eine Vereinbarung abschließen.

Mit einer Änderung in § 17 Abs. 1 Satz 1 des Entwurfs soll klargestellt werden, dass der Straßenbaulastträger Verunreinigungen auf Kosten des Verursachers beseitigen lassen kann. Dies regelt die übliche Praxis, externe Dienstleister z.B. bei Ölspuren mit der Straßenreinigung zu beauftragen und die Kosten erstattet zu verlangen.

§ 18b SächsStrG soll künftig die Sondernutzung für Werbung mit Plakaten und Plakatträgern für politische Wahlen, Volksanträge, Volksbegehren und Volksentscheide (Wahlsichtwerbung) durch einheitliche und praktikable Mindeststandards regeln, die sich an der bisherigen Rechtsprechung hierzu orientieren. Bei einer Wahl ist für jede Partei, Wählervereinigung oder Einzelkandidatur in jedem Wahlbezirk mindestens eine Möglichkeit zur Wahlsichtwerbung zuzulassen. Wahlsichtwerbung ist an Stellen unzulässig, an denen eine Gefahr der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit besteht. Wahlsichtwerbung ist an Bestandteilen des Straßenkörpers, an Verkehrszeichen, an Verkehrseinrichtungen sowie an Bäumen im Straßenraum unzulässig. Wahlsichtwerbung an Bäumen im Straßenraum ist abweichend von Satz 3 zulässig, wenn die Gemeinde dies durch Satzung für den Bereich der Ortsdurchfahrten ermöglicht. Wahlsichtwerbung ist unzulässig direkt vor Verwaltungsgebäuden mit öffentlichem Zugang, Gerichtsgebäuden, Parlamentsgebäuden, Kirchen und Friedhöfen. Der Begriff „direkt vor“ soll nur die Straßenseite meinen, an welcher sich das Gebäude befindet, nicht jedoch die gegenüberliegende Straßenseite.

In § 27 Abs. 2 SächsStrG soll eine Regelung aufgenommen werden, wonach die Straßenbaubehörde bei Gefahr im Verzug ohne Weiteres Anpflanzungen oder Einrichtungen, die die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen, auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen. In diesem Fall bedarf es also keines schriftlichen Verlangens mit Fristsetzung seitens der Behörde.

Das Gesetz soll am 1.10.2024 in Kraft treten. Die Regelungen zur Wahlsichtwerbung haben damit keine Bedeutung für die anstehenden Kommunal-, Europa- und Landtagswahlen.

Der Entwurf wurde am 14.03.2024 an den Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr des Sächsischen Landtags überwiesen. Ob es bis zur Abstimmung über das Gesetz zu Änderungen kommt, bleibt abzuwarten.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular