Entwurf zum Sächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz (SächsHinMeldG)

Die Sächsische Staatsregierung hat am 28.02.2024 den Entwurf eines Sächsischen Hinweisgebermeldestellengesetz (SächsHinMeldG) in den Landtag eingebracht (Drucksache 7/15882). Das Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (sog. Hinweisgeberrichtlinie – HinSch-RL).

Nach § 1 des Gesetzentwurfs haben Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber, die im kommunalen Eigentum oder unter kommunaler Kontrolle stehen, Stellen einzurichten, an die sich Beschäftigte wenden können, um Verstöße nach § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen. Diese Pflicht soll nur für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände mit mindestens 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern und mindestens 50 Beschäftigten sowie für Zweckverbände und sonstige Beschäftigungsgeber mit mindestens 50 Beschäftigten. Mehrere Beschäftigungsgeber können eine gemeinsame interne Meldestelle einrichten und betreiben. Die Pflicht, Maßnahmen zu ergreifen, um den Verstoß abzustellen, verbleibt bei dem einzelnen Beschäftigungsgeber. In § 2 des Gesetzentwurfs wird für die Organisation der internen Meldestellen und den Umgang mit Meldungen auf § 7 Absatz 2 sowie die §§ 8 bis 11 und 13 bis 18 des Hinweisgeberschutzgesetzes verwiesen. Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Der Gesetzentwurf sieht für Gemeinden, Landkreise und Verwaltungsverbände eine Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle daher nur dann vor, wenn die Körperschaft mindestens 10 000 Einwohner und mindestens 50 Beschäftigte hat. Eine Körperschaft mit mehr als 10 000 Einwohnern aber weniger als 50 Beschäftigten wäre danach ebenso wenig erfasst wie eine Körperschaft mit weniger als 10 000 Einwohnern aber mehr als 50 Beschäftigten. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird jedoch zutreffenderweise ausgeführt, dass nach Artikel 8 Absatz 9 Unterabsatz 2 der HinSch-RL die Mitgliedstaaten Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder weniger als 50 Arbeitnehmern oder sonstige juristische Personen mit weniger als 50 Arbeitnehmern von der Verpflichtung zur Einrichtung interner Meldestellen ausnehmen können. Der Entwurf der sächsischen Regelung dürfte daher nicht dem Wortlaut der Richtlinie entsprechen.

Der Entwurf wurde am 28.02.2024 an den Innenausschuss des Sächsischen Landtags überwiesen und dort am 07.03.2024 nicht-öffentlich beraten. Ob es bis zur Abstimmung über das Gesetz zu Änderungen kommt, bleibt abzuwarten.

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