OVG NRW: Ersatzneubau eines Wohnhauses im Außenbereich grundsätzlich unzulässig

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 19.12.2022 – 10 A 2128/21 entschieden, dass bei einem Ersatzneubau im Außenbereich die Genehmigungsfrage neu zu stellen ist und dabei wieder der Grundsatz gilt, dass der Außenbereich von allen baulichen Anlagen freizuhalten ist.

Zum Sachverhalt:

In dem entschiedenen Fall hatten die Grundstückseigentümer eine Baugenehmigung zur Sanierung eines ehemals zu einer im Außenbereich belegenen Gärtnerei gehörenden Wohnhauses beantragt und erhalten. Als die Eigentümer im Rahmen des Bauvorhabens feststellten, dass die Bausubstanz deutlich schlechter als erwartet ist, entschlossen sie sich, das Gebäude abzureißen und durch einen äußerlich identischen Neubau zu ersetzen. Daraufhin verfügt die Bauaufsichtsbehörde eine Baueinstellung und erlässt eine Beseitigungsanordnung für den Ersatzneubau.

Der hiergegen gerichtete Eilantrag der Grundstückseigentümer blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Gerichte stellten zunächst fest, dass der Neubau nicht von der Baugenehmigung umfasst sei, weil damit nur eine Sanierung und keine Neuerrichtung des Wohngebäudes genehmigt war. Unerheblich sei dabei, dass der Neubau äußerlich dem Vorgängergebäude entspreche und an der gleichen Stelle errichtet wurde. Da der Neubau auch Außenwände und Dachstuhl und damit statisch relevante Teile abgebrochen und neu errichtet habe, habe sich die Genehmigungsfrage neu gestellt. Außerdem sei dadurch von einer Neuerrichtung auszugehen, die im Außenbereich grundsätzlich unzulässig sei. Da das Wohnhaus im Außenbereich auch nicht ausnahmsweise zulässig sei, war die Baueinstellung und die Abrissverfügung rechtmäßig.

Die Entscheidung zeigt erneut, dass erstens nicht von einer Baugenehmigung abgewichen werden sollte und zweitens, dass Gebäude im Außenbereich nicht ohne Genehmigung eines Ersatzneubaus beseitigt werden sollten, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Bestandsschutz verloren geht und kein Anspruch auf eine neue Baugenehmigung besteht.

Fragen zum Thema?

Kontaktieren Sie uns gern über unser Kontaktformular und stellen Sie uns Ihre Fragen.

Kontaktformular