VG Halle: Säumniszuschläge sind verfassungsgemäß

Das Verwaltungsgericht Halle hat mit Urteil vom 28.11.2022 – 4 A 419/21 entschieden, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 240 AO, insbesondere gegen die Höhe des Säumniszuschlags von einem Prozent pro angefangenem Monat keine Bedenken bestehen. Die vom Bundesfinanzhof noch in seinem Beschluss vom 31.08.2021 geäußerten Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 240 Abs. 1 Satz 1 AO teilt das Verwaltungsgericht nicht.

Das Verwaltungsgericht Halle verwies zur Begründung seine Entscheidung auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 04.05.2022 - 2 BvL 1/22. Mit diesem wurden Säumniszuschläge nach § 193 Abs. 6 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in Höhe von einem Prozent pro angefangenem Monat für verfassungsgemäß erklärt. Das Bundesverfassungsgericht führt in dem Beschluss aus, dass es das Ziel dieser Säumniszuschläge sei, den Bürger zur zeitnahen Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen anzuhalten und die Verletzung eben jener Verpflichtungen zu sanktionieren. Die Abschöpfung von Liquiditätsvorteilen sei damit nicht Haupt-, sondern allenfalls Nebenzweck der Regelung. Gerade anders als im Falle des § 233a AO (Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen) sei der Säumniszuschlag die Folge einer dem Versicherungsnehmer zurechenbaren Pflichtverletzung, der Nichtzahlung der Prämien trotz Fälligkeit und Einredefreiheit.

Vor diesem Hintergrund sieht auch der Bundesfinanzhof in seinem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 20.09.2022 - II B 3/22 keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 193 Abs. 6 Satz 2 VVG nicht auf Säumniszuschläge nach § 240 AO zu übertragen. Auch Letztere sei ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anhalten solle. Dass darüber hinaus vom Steuerpflichtigen eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern erlangt werden soll, sei daneben nur weiterer, aber nicht alleiniger Zweck des § 240 AO.

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